Erwägungsgrund 21 32016L1919
Gesuchte Personen sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Außerdem sollten gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit zum Bezug von Prozesskostenhilfe in diesem Mitgliedstaat zum Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat berechtigt sein, als eine solche erforderlich ist, um den in Artikel 47 der Charta verankerten wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Das wäre dann der Fall, wenn der Rechtsbeistand in dem Vollstreckungsmitgliedstaat seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat nicht wirksam und effizient erfüllen kann. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat sollte von einer Behörde getroffen werden, die in diesem Mitgliedstaat für solche Entscheidungen zuständig ist, wobei sie hierfür Kriterien heranziehen sollte, die von diesem Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt wurden.