Erwägungsgrund 16 32016L1919
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Prozesskostenhilfe in nicht in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen zu bewilligen, wenn beispielsweise nicht ausdrücklich in dieser Richtlinie genannte Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vorgenommen werden.