Art. 3 32016L1919
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Prozesskostenhilfe die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann.