Erwägungsgrund 17 32016L1919
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK müssen Verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen. Der Rückgriff auf solche Prüfungen sollte die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen.