Erwägungsgrund 20 32016L1919
Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sollten bei der Auslegung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die nur für gesuchte Personen gelten, diese Besonderheiten berücksichtigt werden, und die Auslegung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie sollte davon unberührt bleiben.