Erwägungsgrund 12 32019L0879
Für bestimmte Top-Tier Banken sollten die Abwicklungsbehörden unter von der jeweiligen Abwicklungsbehörde zu bewertenden Voraussetzungen die Höhe der Mindestanforderung an die Nachrangigkeit auf einen bestimmten Schwellenwert begrenzen, wobei auch das mögliche Risiko einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodells dieser Institute zu berücksichtigen ist. Diese Begrenzung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, über diesen Schwellenwert hinaus eine Nachrangigkeitsanforderung durch die Nachrangigkeitsanforderung der Säule 2 vorzusehen, auch unter Beachtung der für die Säule 2 geltenden Voraussetzungen und auf der Grundlage alternativer Kriterien, und zwar von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie oder der Risikoanfälligkeit des Instituts.