Erwägungsgrund 37 32019L0879
Um den Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ausreichend Zeit einzuräumen, sollten ihnen dafür nach dem Inkrafttreten achtzehn Monate zur Verfügung stehen. Allerdings sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Offenlegung ab dem 1. Januar 2024 angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Instituten und Unternehmen in der ganzen Union ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um die vorgeschriebene Höhe der MREL in geordneter Weise zu erreichen –