Erwägungsgrund 23 32019L0879
Um für Abwicklungszwecke eine ausreichend hohe MREL zu gewährleisten, sollte deren Höhe von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, d. h. der für das Mutterunternehmen an der Spitze zuständigen Abwicklungsbehörde, und den für andere Unternehmen der Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörden festgesetzt werden. Über Streitfälle zwischen Behörden entscheidet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) kraft der Befugnisse, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragen wurden, vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen.