Erwägungsgrund 30 32019L0879
Die Befugnis, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, sollte nicht für Verpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber Zentralbanken, zugelassenen zentralen Gegenparteien oder zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt wurden, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. Um zu gewährleisten, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen angemessen funktionieren, gleichzeitig aber für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer auch weiterhin für ein angemessenes Maß an Sicherheit zu sorgen, sollte die Richtlinie 2014/59/EU dahingehend geändert werden, dass eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 33a, oder eine Krisenbewältigungsmaßnahme für sich genommen kein Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG darstellt, sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden. Allerdings sollte die Richtlinie 2014/59/EU den Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder das durch dieselbe Richtlinie garantierte Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise beeinträchtigen.