Erwägungsgrund 34 32019L0879
Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme von Instituten und anderen Unternehmen an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. In Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie wird präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anzuwenden. Angesichts der globalen Größe und Tätigkeiten einiger Systeme, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, und der vermehrten Teilnahme von in der Union niedergelassenen Unternehmen an solchen Systemen sollte die Kommission überprüfen, wie die Mitgliedstaaten die in Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie vorgesehene Option anwenden, und die Notwendigkeit etwaiger weiterer Änderungen an der genannten Richtlinie im Hinblick solche Systeme bewerten.