Erwägungsgrund 13 32019L0879
Die MREL sollte die Institute und Unternehmen in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung bzw. bei fehlender Existenzfähigkeit erwarteten Verluste zu absorbieren und nach der Durchführung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen oder nach der Abwicklung der Abwicklungsgruppe eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörden sollten ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen und diese Höhe unverzüglich überprüfen, um jeglichen Änderungen bei der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen. Diese vorgeschriebene Höhe der MREL sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts oder Unternehmens entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags sein, der das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung oder nach der Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde sollte bei allen Änderungen, die sich infolge der im Abwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ergeben, Anpassungen an den Rekapitalisierungsbeträgen nach unten oder oben vornehmen.