Erwägungsgrund 35 32019L0879
Um die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser Richtlinie zu verstoßen, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in regulären Insolvenzverfahren Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche nachrangige Forderungen. Instrumente, die nur teilweise als Eigenmittel anerkannt werden, sollten dennoch über ihren ganzen Betrag als Forderungen aus Eigenmitteln behandelt werden. Eine teilweise Anerkennung könnte sich beispielsweise aufgrund der Anwendung von Besitzstandsklauseln, wodurch ein Instrument teilweise ausgebucht wird, oder aufgrund der Anwendung des Amortisationskalenders, der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Instrumente des Ergänzungskapitals festgelegt ist, ergeben.