Erwägungsgrund 19 32019L0879
Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind, an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den Bail-in einbezogen würden, um ihrer MREL zu entsprechen.