Erwägungsgrund 21 32019L0879
Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch ihre bzw. seine Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte die Abwicklungsbehörde bei den Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL absehen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen.