Erwägungsgrund 24 32019L0879
Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollten die Abwicklungsbehörden von den Instituten oder Unternehmen verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden bestimmte Ausschüttungen untersagen können, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt, wenn diese zusätzlich zur MREL betrachtet werden.