Erwägungsgrund 32 32019L0879
Die Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen von der Anwendung des Bail-in-Instruments oder von den in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Befugnissen zur Aussetzung bestimmter Zahlungs- oder Lieferpflichten, zur Beschränkung von Sicherungsrechten oder zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten sollte auch Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und gegenüber den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern einschließen.