Erwägungsgrund 1 32020L1151
Einige Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG des Rates sind veraltet und unklar und führen sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu unnötig aufwendigen Verwaltungsverfahren. Durch die Einhaltung dieser Verfahren entstehen den Wirtschaftsbeteiligten Kosten, die die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Handel mit Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt einschränken. Außerdem müssen Verweise auf Unionsrecht, das nicht mehr in Kraft ist, aktualisiert werden.