Erwägungsgrund 8 32020L1151
Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, einen ermäßigten Steuersatz auf Ethylalkohol anzuwenden, der in Brennereien von Obstanbaubetrieben aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wird.
Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, einen ermäßigten Steuersatz auf Ethylalkohol anzuwenden, der in Brennereien von Obstanbaubetrieben aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wird.