Erwägungsgrund 19 32020L1151
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Befolgungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und des Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.