Erwägungsgrund 10 32020L1151
Da ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den ermäßigten Steuersätzen für Ethylalkohol, der von kleinen Brennereien von Obstanbaubetrieben hergestellt wird, keine weiteren ermäßigten Steuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für hausgemachte Getränke anwenden sollte und es in der Republik Bulgarien spezifische Traditionen und damit verbundene Regelungen für kleine Brennereien von Obstanbaubetrieben gibt, sollte für diesen Mitgliedstaat die verfügbare Option im Zusammenhang mit Obstbränden, die von kleinen Brennereien von Obstanbaubetrieben für die Haushalte der Obstanbaubetriebe destilliert werden, weiterhin anwendbar sein, sobald die Republik Bulgarien diese Option wahrgenommen hat, wobei damit alle weiteren Optionen für die Beantragung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen ausgeschlossen werden.