Erwägungsgrund 7 32020L1151
Im Hinblick auf die besondere Lage des Weinsektors in der Republik Malta sollte es diesem Mitgliedstaat gestattet sein, in Verbindung mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Regelungen für ermäßigte Sätze auf kleine unabhängige Weinerzeuger einen höheren Schwellenwert anzuwenden.