Erwägungsgrund 12 32020L1151
Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Voraussetzungen die von der Richtlinie 92/83/EWG erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreien dürfen, wenn diese Erzeugnisse bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.