Erwägungsgrund 15 32020L1151
Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für vollständig denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist eine weitere Präzisierung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von vollständig denaturiertem Alkohol erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten vollständig denaturierten Alkohol, der in einem anderen Mitgliedstaat nach der von diesem anderen Mitgliedstaat genehmigten Methode vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer befreien. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist außerdem eine Präzisierung der Verfahren für die Meldung von Änderungen der Denaturierungsvorschriften für vollständig denaturierten Alkohol erforderlich.