Erwägungsgrund 4 32020L1151
Der Alkoholgehalt von Bier, auf das ermäßigte Steuersätze für Bier mit niedrigem Alkoholgehalt angewandt werden können, ist generell zu gering, als dass er einen konkreten Anreiz für Brauereien darstellen könnte, innovativ tätig zu werden und neue Erzeugnisse mit niedrigem Alkoholgehalt zu entwickeln. Um die Entwicklung von Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zu fördern, sollte der Schwellenwert in Bezug auf die Steuersätze für Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt erhöht werden.