Erwägungsgrund 17 32020L1151
Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für teilweise denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist eine Präzisierung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von teilweise denaturiertem Alkohol erforderlich; zudem ist es erforderlich, festzulegen, dass Instandhaltung und Reinigung der Produktionsanlagen Teil des Herstellungsprozesses sind und dass der für den jeweiligen Herstellungsprozess verwendete teilweise denaturierte Alkohol daher unter diese Befreiung fällt. Um der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Befreiung entgegenzuwirken, ist es notwendig, weitere Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.