Erwägungsgrund 12 32021L2101
Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden, sollten oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen und die in ihrem Bericht gemäß Artikel 89 der genannten Richtlinie alle eigenen Tätigkeiten und gegebenenfalls alle Tätigkeiten ihrer in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen erfassen, insbesondere auch die Tätigkeiten, die nicht unter Teil 3 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, von den in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten ausgenommen werden.