Erwägungsgrund 11 32021L2101
Multinationale Gruppen und gegebenenfalls bestimmte unverbundene Unternehmen sollten einen Ertragsteuerinformationsbericht offenlegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse der Gruppe oder die Umsatzerlöse des unverbundenen Unternehmens in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine bestimmte Höhe überschritten haben. Analog dazu sollte diese Verpflichtung entfallen, wenn die Umsatzerlöse die entsprechende Höhe über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. In solchen Fällen sollte die multinationale Gruppe oder das unverbundene Unternehmen für das erste Geschäftsjahr, das auf das letzte Geschäftsjahr folgt, in dem die Höhe der Umsatzerlöse überschritten wurde, weiterhin berichtspflichtig sein. Eine solche multinationale Gruppe oder ein solches unverbundenes Unternehmen sollte den Berichtspflichten erneut unterliegen, wenn ihre bzw. seine Umsatzerlöse die entsprechende Höhe über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erneut überschritten haben. Angesichts der Vielzahl von Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen sich Abschlüsse richten können, sollten die „Umsatzerlöse“ für Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, zur Festlegung des Anwendungsbereichs die gleiche Bedeutung wie „Nettoumsatzerlöse“ nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Mitgliedstaats haben. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 86/635/EWG des Rates und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates enthalten Maßgaben für die Bestimmung der Nettoumsatzerlöse eines Kreditinstituts bzw. eines Versicherungsunternehmens. Bei anderen Unternehmen sollten die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt werden, auf deren Grundlage ihre Abschlüsse aufgestellt werden. Jedoch sollte für die Zwecke des Inhalts des Ertragsteuerinformationsberichts der Begriff „Erträge“ anders definiert werden.