Erwägungsgrund 21 32021L2101
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Sanktionen vorzusehen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU durchgesetzt werden, gilt für Verstöße gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen über die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen.