Erwägungsgrund 25 32021L2101
Diese Richtlinie trägt dem von interessierten Kreisen geäußerten Anliegen hinsichtlich der Notwendigkeit Rechnung, Verzerrungen des Binnenmarkts abzubauen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu beeinträchtigen. Sie sollte keinen ungebührlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen schaffen. Insgesamt steht der Umfang der offenzulegenden Angaben im Rahmen dieser Richtlinie in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verbesserung der Transparenz von Unternehmen und öffentlichen Kontrolle. Die Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.