Erwägungsgrund 22 32021L2101
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz von Unternehmen und die öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerinformationen von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Berichtspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst wird. Wie der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache C-97/96 Verband deutscher Daihatsu-Händler befand, ist in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV ganz allgemein vom Ziel des Schutzes der Interessen „Dritter“ die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Der Begriff „Dritte“ umfasst somit nicht nur Anleger und Gläubiger, sondern erstreckt sich auch auf andere betroffene Dritte, darunter Wettbewerber und die breite Öffentlichkeit. Darüber hinaus kann das Ziel der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, das den Institutionen durch Artikel 50 Absatz 1 AEUV in sehr allgemeinen Worten zugeschrieben wird, durch die Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 2 AEUV nicht eingegrenzt werden. Da diese Richtlinie nur Pflichten zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten zum Gegenstand hat und nicht die Harmonisierung der Steuern, ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.