Erwägungsgrund 20 32021L2101
Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der durch die vorliegende Richtlinie in die Richtlinie 2013/34/EU eingefügten Berichtspflichten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, wenn ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.