Erwägungsgrund 14 32021L2101
Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand sollten Unternehmen berechtigt sein, bei der Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts im Sinne der vorliegenden Richtlinie die Angaben auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates enthaltenen Berichterstattungsvorgaben zu machen. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte den verwendeten Berichterstattungsrahmen angeben. Der Ertragsteuerinformationsbericht könnte zudem eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.