Erwägungsgrund 13 32021L2101
Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen für das betreffende Geschäftsjahr enthalten, die in der Union oder in Steuerhoheitsgebieten, welche in Anhang I und gegebenenfalls in Anhang II der einschlägigen Fassung der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, niedergelassen sind. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte sich das oberste Mutterunternehmen auf die Liste der Tochterunternehmen stützen können, die im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens enthalten sind. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte zudem Angaben über sämtliche Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen der Gruppe enthalten, die in den Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind bzw. — je nach den Umständen — über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens. Die Angaben sollten sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass die Offenlegung für Unternehmen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteilen bei der Wettbewerbsfähigkeit oder zu Fehlinterpretationen bezüglich der betroffenen Unternehmen führt. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zugänglich gemacht werden. Kürzere Fristen für die Offenlegung von Abschlüssen sollten nicht für den Ertragsteuerinformationsbericht gelten. Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU über Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse.