Erwägungsgrund 23 32022L2557
Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation, und um die effektive Umsetzung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollte jeder Mitgliedstaat unbeschadet der Anforderungen der sektorbezogenen Rechtsakte der Union eine — gegebenenfalls innerhalb einer zuständigen Behörde angesiedelte —zentrale Anlaufstelle benennen, die für die Koordinierung von Fragen im Zusammenhang mit der Resilienz kritischer Einrichtungen und für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Unionsebene zuständig ist (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle“). Jede zentrale Anlaufstelle sollte mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, mit den zentralen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten und mit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen in Kontakt stehen und gegebenenfalls die Kommunikation mit ihnen abstimmen.