Erwägungsgrund 31 32022L2557
Die Verordnungen (EG) Nr. 725/2004 und (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Verpflichtungen für im Luft- und Seeverkehr tätige Einrichtungen, die darauf abstellen, Sicherheitsvorfälle, die auf rechtswidrige Handlungen zurückzuführen sind, zu verhindern und abzuwehren und die Folgen solcher Vorfälle zu begrenzen. Zwar sind die in dieser Richtlinie geforderten Maßnahmen breiter gefasst, was die zu behandelnden Risiken und die Art der zu ergreifenden Maßnahmen angeht, doch sollten die kritischen Einrichtungen in den betreffenden Sektoren in ihrem Resilienzplan oder gleichwertigen Dokumenten auch auf die gemäß jenen anderen Rechtsakten der Union ergriffenen Maßnahmen eingehen. Kritische Einrichtungen haben auch die Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen, mit der eine netzweite Bewertung der Straßen, um die Unfallrisiken abzubilden, sowie eine gezielte Straßensicherheitsüberprüfung eingeführt wird, um auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen von bestehenden Straßen oder bestehenden Straßenabschnitten gefährliche Zustände, Mängel und Probleme zu ermitteln, die das Unfall- und Verletzungsrisiko erhöhen. Die Sicherstellung des Schutzes und der Resilienz kritischer Einrichtungen ist für den Eisenbahnsektor von größter Bedeutung, und kritische Einrichtungen werden ermutigt, bei der Umsetzung von Resilienzmaßnahmen nach der vorliegenden Richtlinie auf nicht verbindliche Leitlinien und Dokumente über bewährte Verfahren zu verweisen, die im Rahmen sektorspezifischer Initiativen, wie etwa der durch den Beschluss 2018/C 232/03 der Kommission eingerichteten EU-Plattform für die Sicherheit im Schienenpersonenverkehr, ausgearbeitet wurden.