Erwägungsgrund 30 32022L2557
Um diese Ziele in Bezug auf die ermittelten Risiken zu erreichen, sollten kritische Einrichtungen die von ihnen ergriffenen Maßnahmen — auch im Interesse der Rechenschaftspflicht und der Wirksamkeit der Maßnahmen — in einem Resilienzplan oder in einem oder mehreren Dokumenten, die einem Resilienzplan gleichwertig sind, hinreichend detailliert beschreiben und diesen Plan in der Praxis anwenden. Hat eine kritische Einrichtung bereits technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen ergriffen und Dokumente gemäß anderen Rechtsakten erstellt, die für Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz nach dieser Richtlinie relevant sind, so sollte sie, um Doppelarbeit zu vermeiden, in der Lage sein, diese Maßnahmen und Dokumente zu nutzen, um den Verpflichtungen in Bezug auf die Resilienzmaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte eine zuständige Behörde in der Lage sein, zu erklären, dass bestehende Resilienzmaßnahmen, die von einer kritischen Einrichtung ergriffen wurden, mit denen ihre Verpflichtung, technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie zu ergreifen, angegangen wird, ganz oder teilweise den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.