Erwägungsgrund 17 32023L0958
Die Richtlinie 2003/87/EG sollte auch in Bezug auf annehmbare Einheiten für die Compliance geändert werden, um den vom ICAO-Rat auf seiner 216. Tagung im März 2019 angenommenen CORSIA-Zulässigkeitskriterien für Emissionseinheiten als wesentliches Element von CORSIA Rechnung zu tragen. Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union sollten Einheiten für die CORSIA-Compliance für Flüge von oder nach sowie zwischen Drittländern, die als Teilnehmer von CORSIA gelten, verwenden können. Um sicherzustellen, dass die Umsetzung von CORSIA durch die Union die Ziele des Übereinkommens von Paris unterstützt und Anreize für eine breite Beteiligung an CORSIA schafft, sollten die Einheiten für die Compliance aus Staaten stammen, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind und an CORSIA teilnehmen, und eine Doppelzählung sollte vermieden werden.