Erwägungsgrund 22 32023L0958
Da für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union die Verantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung von CORSIA ausschließlich beim Heimatland dieser Luftfahrzeugbetreiber liegen soll, kann — wenn ein Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union mit Flügen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder mit von einem Flugplatz im EWR startenden Flügen nach Flugplätzen in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich erhebliche Emissionen erzeugt — der Staat, in dem dieser Luftfahrzeugbetreiber seinen Sitz hat, auch Abweichungen bei der Anwendung von CORSIA in Bezug auf innereuropäische Flüge melden. Die Richtlinie 2003/87/EG sollte im Lichte der diesbezüglichen Entwicklungen fortlaufend überprüft werden.