Erwägungsgrund 38 32023L0958
Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden, sollten für die Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe nutzen, als emissionsfrei eingestuft werden, bis die detaillierten Vorschriften für die angemessene Anrechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.