Erwägungsgrund 27 32023L0958
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Befreiung von Luftfahrzeugbetreibern von den Kompensationspflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Emissionen aus Flügen in und aus Staaten, die gemäß dieser Richtlinie die CORSIA-Bestimmungen nach ihrem innerstaatlichen Recht weniger streng anwenden oder sie nicht bei allen Luftfahrzeugbetreibern in gleicher Weise durchsetzen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union von den Kompensationspflichten in Bezug auf Emissionen aus Flügen zu befreien, wenn eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern mit Sitz in der Union vorliegt, die auf eine weniger strenge Umsetzung oder Durchsetzung von CORSIA in Drittländern zurückzuführen ist. Die Gründe für die Wettbewerbsverzerrung könnten in einer weniger strengen Herangehensweise an die Zulässigkeit von Einheiten oder Bestimmungen hinsichtlich der Doppelzählung liegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.