Erwägungsgrund 39 32023L0958
Um detaillierte Vorschriften für die jährliche Berechnung der Kostendifferenz zwischen fossilem Kerosin und zulässigen Flugkraftstoffen im Einklang mit einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr, für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung derartiger zulässiger Flugkraftstoffe und für die Berechnung der durch die Verwendung derartiger zulässiger Flugkraftstoffe eingesparten Treibhausgasemissionen festzulegen, sowie um die Vorkehrungen für die Berücksichtigung von Anreizen aus dem Kohlenstoffpreis und harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 TFEU Rechtsakte zu erlassen, um die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten durch die Mitgliedstaaten festzulegen, einschließlich der für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen als Eigenmittel erforderlichen genauen Vorkehrungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.