Erwägungsgrund 19 32023L0958
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die erforderlichen Vorkehrungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe Anpassungen der Berichterstattung über die anthropogenen Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken, die unter die national festgelegten Beiträge der teilnehmenden Vertragsparteien fallen, sowie zur Vermeidung einer Doppelzählung und eines Nettoanstiegs der globalen Emissionen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Anforderungen für solche Vorkehrungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.