Erwägungsgrund 10 32024L1654
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen, unter denen die Finanzinstitute und Kreditinstitute den zuständigen Behörden Transaktionsaufzeichnungen bereitstellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.