Erwägungsgrund 13 32024L1654
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den mit der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten, für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden über das Vernetzungssystem für Bankkontenregister den Zugang zu und die Abfrage in den zentralen Bankkontenregistern anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen und die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen durch die zuständigen Behörden zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zu erleichtern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.