Erwägungsgrund 7 32024L1654
Der grenzüberschreitende Zugriff der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen über das Vernetzungssystem beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, das sich daraus ableitet, dass sie die Grundrechte und Grundsätze achten, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt sind, etwa das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und Verfahrensrechte, darunter das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie die Grundrechte und Prinzipien, die im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Union oder alle Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind.