Erwägungsgrund 12 32024L1654
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung im Einklang mit einer Reihe von Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit, sachliche Richtigkeit, Begrenzung der Fristen für die Speicherung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Verantwortlichkeit, festgelegt sind. Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den in Artikel 6 EUV und in der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.