Art. 37 32004R1653
Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.
Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.