Art. 42b 32004R1653
Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird in den Verträgen der Agentur festgeschrieben.
Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird in den Verträgen der Agentur festgeschrieben.