Art. 54 32004R1653
Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 59.