Art. 59 32004R1653
Der Rechnungsführer der Kommission legt entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von der Agentur anzuwenden ist.
Der Rechnungsführer der Kommission legt entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von der Agentur anzuwenden ist.